Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20gArtikel 2, Paragraph 20 g
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 20g.Paragraph 20 g,
(1)Absatz eins,Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 20a bis 20e sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 20f) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 20 a bis 20 e sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 20 f,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
(2)Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 20a bis 20e getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 20 a bis 20 e getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079721